1. Welche Fälle übernehmen Sie?
Wir übernehmen nach einer eingehenden Prüfung die Finanzierung von Fällen, bei denen der Streitwert mindestens 100.000 Euro beträgt, gute Aussichten auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche bestehen und eine hinreichende Bonität des Anspruchgegners nachgewiesen werden kann. Geeignet sind Fälle aus allen Rechtsgebieten, so lange sie auf ein wirtschaftlich verwertbares Ergebnis gerichtet sind.
2. Was benötigen Sie für die Vorprüfung eines Falls?
Wir benötigen aussagekräftige Unterlagen, die uns durch den Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen müssen sich der Sachverhalt, Einwendungen der Gegenseite, Beweismittel sowie eine rechtliche Bewertung ergeben. Eine Klageschrift ist für die Aufnahme unserer Prüfung noch nicht notwendig. Im weiteren Verlauf unserer Prüfung kann die Erstellung einer Klageschrift jedoch erforderlich werden.
3. Müssen vorab Formulare ausgefüllt werden?
Nein, umständliche Formulare gibt es bei uns nicht.
4. Ist eine vertragliche Bindung des Anspruchsinhabers Voraussetzung für Ihre Prüfung?
Auf eine vorzeitige vertragliche Bindung verzichten wir. Sollten Sie auch bei anderen Prozessfinanzierern eine Anfrage gestellt haben, möchten wir Sie aber bitten, uns hierüber zu informieren.
5. Wie lange dauert Ihre Annahmeprüfung?
Die Dauer unserer Prüfung hängt maßgeblich von der Komplexität des Falls ab. Je schneller uns der Rechtanwalt die angeforderten Unterlagen zukommen lässt und gestellte Fragen beantwortet, desto früher können wir den Fall prüfen. Eine erste Reaktion, ob der Fall grundsätzlich für uns geeignet ist, erhalten Sie von uns bereits nach wenigen Tagen.
6. Muss der Anspruchsinhaber durch einen Rechtsanwalt vertreten sein?
Die Finanzierungsanfrage sollte durch den Rechtsanwalt des Anspruchsinhabers gestellt werden. Ferner ermöglicht uns die Aufbereitung durch den Rechtsanwalt die Anfrage schnell zu prüfen.
7. Was kostet die Finanzierungsanfrage?
Wir prüfen die Anfrage kostenfrei im eigenen Interesse.
8. Ab wann tragen Sie die Prozesskosten?
Die Kosten der Rechtsverfolgung tragen wir erst nach Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags. Der Anspruchsinhaber trägt die bis dahin angefallenen Kosten selbst.
9. Wer führt den Prozess?
Auch nach Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags verbleibt die Prozessführung beim Rechtsanwalt des Anspruchsinhabers. Dieser informiert uns während des gesamten Prozesses über dessen Entwicklung.
10. Müssen die Ansprüche an Sie übertragen werden?
Für die Dauer des Vertrags werden die streitigen Ansprüche nur zur Sicherheit an uns abgetreten. Der ursprüngliche Anspruchsinhaber macht die Ansprüche jedoch im eigenen Namen weiter geltend. Dies muss weder dem Gericht noch dem Gegner mitgeteilt werden. Nach Abschluss der Finanzierung werden alle dann noch verbleibenden Ansprüche von uns rückabgetreten.
11. Wann muss eine Abstimmung mit Ihnen im Prozess erfolgen?
Wenn Kosten auslösende Prozesshandlungen oder Verfügungen über die streitige Forderung erfolgen sollen, müssen diese vorab mit uns abgestimmt werden.
12. Kann der Anspruchsinhaber zum Vergleich gezwungen werden?
Nein. Sollte eine Einigung über einen angebotenen Vergleich nicht zustande kommen, so besteht lediglich ein Kündigungsrecht für denjenigen, der dem Vergleich zustimmt. Der andere kann dann den Prozess alleine weiterführen. Er hat den Kündigenden jedoch so zu stellen, als sei der Vergleich abgeschlossen worden.
13. Wann können Sie den Vertrag kündigen?
Wir können den Vertrag nur dann kündigen, wenn während des Prozesses wesentliche Änderungen eintreten, die sich auf die Erfolgsaussichten nachteilig auswirken können. Die bereits entstandenen Kosten tragen wir.
14. Kann die Prozessfinanzierung gegenüber dem Gegner offen gelegt werden?
Grundsätzlich wird die Prozessfinanzierung geheim gehalten. Aus prozesstaktischen Gründen kann sie in Absprache mit uns jedoch offenbart werden.
15. Schließen Sie bestimmte Rechtsgebiete von einer Finanzierung aus?
Nein, grundsätzlich kommen Ansprüche aus allen Rechtsgebieten in Betracht.
16. Ist es auch noch nach Klageeinreichung möglich, den Fall zu finanzieren?
Ja. Wir bieten auch an, die Kosten eines bereits laufenden Prozesses zu übernehmen. Auch in diesem Fall tragen wir die Kosten in der Regel jedoch erst ab Vertragsschluss.
17. Können auch Prozesse mit Auslandsbezug finanziert werden?
Grundsätzlich ist eine Finanzierung solcher Prozesse durch uns möglich. Dies ist jedoch vom konkreten Einzelfall abhängig.
18. Ist die Beteiligungsquote verhandelbar?
Im Regelfall beträgt unsere Beteiligungsquote 20 bis 30 Prozent. Gegen eine Selbstbeteiligung des Anspruchsinhabers oder bei Übernahme nur des Gegenseitenkostenrisikos kann beispielsweise die Quote gesenkt werden. Ein erhöhtes Risiko einer Klage kann im Einzelfall jedoch auch dazu führen, dass wir die Beteiligungsquote anheben.
19. Schreiben Sie bestimmte Rechtsanwälte vor?
Nein. Der Anspruchsinhaber wählt den Rechtsanwalt seines Vertrauens selbst aus. Dieser bleibt auch alleiniger Berater und Vertreter des Anspruchsinhabers, da wir keine Rechtsberatung vornehmen.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, rufen Sie uns einfach an oder lassen Sie sich zurückrufen !