ROLAND ProzessFinanz
Roland

Fragen & Antworten

Welche Fälle übernehmen Sie?

Wir übernehmen nach einer eingehenden Prüfung die Finanzierung von Fällen, bei denen der Streitwert mindestens 50.000 € beträgt (im europäischen Ausland Mindeststreitwert 250.000 €), gute Aussichten auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche bestehen und eine hinreichende Bonität des Anspruchgegners nachgewiesen werden kann. Geeignet sind Fälle aus allen Rechtsgebieten.

Was benötigen Sie für die Vorprüfung eines Falls?

Wir benötigen aussagekräftige Unterlagen, die uns durch den Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen müssen sich der Sachverhalt, Einwendungen der Gegenseite, Beweismittel sowie eine rechtliche Bewertung ergeben. Eine Klageschrift ist für die Aufnahme unserer Prüfung noch nicht notwendig. Im weiteren Verlauf unserer Prüfung kann die Erstellung einer Klageschrift jedoch erforderlich werden.

Müssen vorab Formulare ausgefüllt werden?

Nein, umständliche Formulare gibt es bei uns nicht.

Ist eine vertragliche Bindung des Anspruchstellers Voraussetzung für Ihre Prüfung?

Auf eine vorzeitige vertragliche Bindung verzichten wir. Sollten Sie auch bei anderen Prozessfinanzierern eine Anfrage gestellt haben, möchten wir Sie aber bitten, uns hierüber zu informieren.

Wie lange dauert Ihre Annahmeprüfung?

Die Dauer unserer Prüfung hängt maßgeblich von der Komplexität des Falls ab. Je schneller uns der Rechtsanwalt die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellt und gestellte Fragen beantwortet, desto früher können wir unsere Fallprüfung abschließen. Eine erste Reaktion, ob der Fall grundsätzlich für uns geeignet ist, erhalten Sie von uns bereits nach wenigen Tagen.

Muss der Anspruchsinhaber durch einen Rechtsanwalt vertreten sein?

Die Finanzierungsanfrage sollte durch den Rechtsanwalt des Anspruchsinhabers gestellt werden. Ferner ermöglicht uns die Aufbereitung durch den Rechtsanwalt eine schnelle Prüfung der Anfrage.

Was kostet die Finanzierungsanfrage?

Wir prüfen die Anfrage kostenfrei im eigenen Interesse. Die Kosten der Rechtsverfolgung tragen wir jedoch erst nach Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags. Der Anspruchsinhaber trägt die bis dahin angefallenen Kosten selbst.

Wer führt den Prozess?

Auch nach Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags verbleibt die Prozessführung beim Rechtsanwalt des Anspruchsinhabers.

Kann der Anspruchsinhaber zum Vergleich gezwungen werden?

Nein. Sollte eine Einigung über einen angebotenen Vergleich nicht zustande kommen, so besteht lediglich ein Kündigungsrecht für denjenigen, der dem Vergleich zustimmt. Der andere kann dann den Prozess alleine weiter führen. Er hat den Kündigenden jedoch so zu stellen, als sei der Vergleich abgeschlossen worden.

Wann können Sie den Vertrag kündigen?

Wir können den Vertrag nur dann kündigen, wenn während des Prozesses wesentliche Änderungen eintreten, die sich auf die Erfolgsaussichten nachteilig auswirken können. Die bereits entstandenen Kosten tragen wir.

Kann die Prozessfinanzierung gegenüber dem Gegner offen gelegt werden?

Grundsätzlich wird die Prozessfinanzierung geheim gehalten. Aus prozesstaktischen Gründen kann sie in Absprache mit uns jedoch offenbart werden.

Schließen Sie bestimmte Rechtsgebiete von einer Finanzierung aus?

Nein, grundsätzlich kommen Ansprüche aus allen Rechtsgebieten in Betracht.

Ist die Übernahme der Finanzierung auch noch nach Klageeinreichung möglich?

Ja. Wir bieten auch die Übernahme der Kosten eines bereits laufenden Prozesses an. Auch in diesem Fall tragen wir die Kosten jedoch erst ab Vertragsschluss.

Kommt Prozessfinanzierung auch für den Beklagten in Betracht?

Nein, wir finanzieren nur Aktivprozesse.

Können auch Prozesse mit Auslandsbezug finanziert werden?

Grundsätzlich ist eine Finanzierung solcher Prozesse durch uns möglich. Dies ist jedoch vom konkreten Einzelfall abhängig und es muss ein Mindeststreitwert von 250.000 € bestehen.

Ist die Beteiligungsquote verhandelbar?

Im Regelfall beträgt unsere Beteiligungsquote 20 – 30%. Gegen eine Selbstbeteiligung des Anspruchsinhabers kann die Quote gesenkt werden. Ein erhöhtes Risiko einer Klage kann im Einzelfall jedoch auch zu einem Anheben der Beteiligungsquote führen.

Schreiben Sie bestimmte Rechtsanwälte vor?

Nein. Der Anspruchsinhaber wählt den Rechtsanwalt seines Vertrauens selbst aus. Dieser bleibt auch alleiniger Berater und Vertreter des Anspruchsinhabers, da ROLAND ProzessFinanz keine Rechtsberatung vornimmt.

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